Verbietet die DSGVO das Anbringen von Namensschildern an der Haustür?
NEIN! Es ist lediglich Unternehmen wie Hausverwaltungen oder Vermietern verboten, Schilder mit dem Namen ihrer Mieter ohne Einwilligung derer an der Haustürklingel anzubringen. Die namentliche Nennung an der Haustür verletzt die Privatsphäre (geregelt im bürgerlichen Gesetzbuch § 1328a 1b. AGBG) des Mieters, ist somit nicht erlaubt und wir nicht durch die DSGVO geregelt. Sehr wohl erlaubt ist die Anbringung der Adresse, des TOP, die Wohnungstür, etc. durch den Vermieter. Der Mieter kann hingegen jederzeit seinen Namen selbst anbringen oder anbringen lassen. In jedem Fall sollte aber der Vermieter davon schriftlich informiert werden. Mieter sollten diesbezüglich im Mietvertrag prüfen, ob bezüglich Namensschilder eine Vereinbarung getroffen wurde. Dieser Vereinbarung ist Folge zu leisten solange die Vereinbarung nicht der DSGVO widerspricht. Die Einwilligung zur Anbringung des Namensschildes kann aber aus vielerlei Gründen nicht im Mietvertrag vereinbart werden, zumal eine Einwilligung zur Datenverarbeitung nicht mit einem anderen Grund kombiniert werden darf. Auch entspricht die Anbringung des Namenschildes nicht dem Recht zur Datenverarbeitung aus dem Mietvertrag, da die Anbringung der Adresse völlig ausreichend ist und zudem die Privatsphäre des Mieters schützt. Aktuell gibt es noch keine Judikatur, aus rechtsverständlicher Sicht ist die Sachlage jedoch sehr eindeutig.
Der Schutz der Privatsphäre ist auch wichtig im Schutz vor „Stalking“ oder zur Einbruchsprävention. Im Besonderen, wenn der Mieter Urlaubsfotos auf sozialen Medien gepostet hat. Es ist dann ein Leichtes über den Namen an den Türschildern leerstehende Wohnungen auszukundschaften und „auszuräumen“. Mit einer Top oder Tür- Nummer an der Klingel ist dies bedeutend schwieriger.
Auszug AGBG in der letzten gültigen Fassung:
§ 1328a ABGB 1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
„1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.“
Unterstrichen wird dieser Umstand dadurch, dass der Vermieter „Wiener Wohnen“ im Oktober 2018 200.000 Namensschilder von den Gegensprechanlagen entfernen lässt und durch TOP- und Tür-Bezeichnungen ersetzt. Hier hat die Wiener Magistratsabteilung 63 ( MA63) fälschlicherweise die Maßnahme mit der DSGVO begründet welche eine oft falsch dargestellte Medienkontroverse auslöste. Die medialen Wellen reichten sogar nach Brüssel wo die europäische Datenschutzbehörde folglich richtig stelle. Das Anbringen eines Namensschildes stellt keine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar. Vielmehr greift wie oben zitiert das AGBG und eine Reihe anderer Gesetze, aber nicht die DSGVO (in Österreich DGS).
Im Eigentum und eigengenutzte Wohnungen und Immobilien sind hiervon nicht betroffen, da jede Person mit den eigenen Daten wie gewollt umgehen kann und bei einer im Eigentum befindliche Immobilie keiner dritten Person rechenschaftspflichtig ist. D.h. mit meinen eigenen Daten kann ich machen was ich will und veröffentlichen wo ich will.