EuGH stellt fest: Der Fanpage-Betreiber und Facebook sind datenschutzrechtlich „gemeinsam verantwortlich“

Die „gemeinsame Verantwortlichkeit“ im Sinne von Art. 26 DSGVO bedeutet, dass die Verpflichtung zu datenschutzkonformem Verhalten beide trifft – sowohl Facebook als auch den Fanpage-Betreiber.

Den Betreibern von Fanpages ist zu empfehlen, neben einem Impressum auch Datenschutzinformationen bereit zu halten. In diesen Informationen wird man weitgehend auf die Facebook-Policies und eigene Datenschutzhinweise verweisen können.