Fordert der Datenschutz ein Fotografierverbot auf Schulfesten?
In letzter Zeit liest man immer wieder, dass Schulen und Kindergärten das Fotografieren auf Festen und anderen Veranstaltungen der Einrichtung, an denen Eltern und Angehörige teilnehmen, verbieten. Zumeist mit dem Argument, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) würde dies verlangen.
Man wird vermutlich schon darüber diskutieren können, ob die Schulleitung das Fotografieren und Filmen auf Veranstaltungen der Schule kraft ihres Hausrechts untersagen kann. Das Datenschutzrecht verlangt ein solches Verbot allerdings nicht.
Die DSGVO ist in den Fällen, in denen Eltern oder andere Angehörige Fotos anfertigen, auf denen neben ihren eigenen Kindern auch fremde Kinder zu sehen sind, nämlich schon gar nicht anwendbar. Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO besagt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist, wenn natürliche Personen personenbezogene Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erheben. Das trifft auf das Fotografieren auf Schulveranstaltungen zu rein privaten Zwecken unzweifelhaft zu.
Davon strikt zu trennen ist allerdings die Frage, ob solche Fotos anschließend z.B. in sozialen Netzen veröffentlicht werden können!
Im Falle der Veröffentlichung von Bildmaterial, auf dem Personen erkennbar sind, bedarf es grundsätzlich einer Einwilligung des Abgebildeten. Wer also auf Instagram oder Facebook Fotos veröffentlicht, auf denen Personen zu erkennen sind, muss vor dem Posten des Fotos das Einverständnis einholen.
Schulen und Kindergärten schießen, wenn sie das Fotografieren verbieten, also über das Ziel hinaus. Was die Anfertigung von Fotos betrifft, hat sich die Rechtslage seit Gültigkeit der DSGVO nicht verändert. Was wir hier erleben, ist lediglich eine gefühlte Verschärfung des Datenschutzrechts.
(Quelle: internet-law)